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   VG München, 05.12.2012 - M 9 K 12.1274   

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https://dejure.org/2012,44308
VG München, 05.12.2012 - M 9 K 12.1274 (https://dejure.org/2012,44308)
VG München, Entscheidung vom 05.12.2012 - M 9 K 12.1274 (https://dejure.org/2012,44308)
VG München, Entscheidung vom 05. Dezember 2012 - M 9 K 12.1274 (https://dejure.org/2012,44308)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Klagebefugnis; bergrechtliche Zulassung; Geothermie; Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VG München, 05.12.2012 - M 9 K 12.1274
    Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (Rechtssache C-115/09) klargestellt, dass § 2 UmwRG nicht den europarechtlichen Anforderungen an die Verbandsklage genüge.

    Die Klagebefugnis des Klägers lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Mai 2011, Az.: C-115/09 (NVwZ 2011, 801), ableiten.

  • VGH Bayern, 21.08.2012 - 8 CS 12.847

    Antragsbefugnis; Bergrechtliche Zulassung; Wasserrechtliche Erlaubnis zum

    Auszug aus VG München, 05.12.2012 - M 9 K 12.1274
    Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2012 im Verfahren Az. 8 CS 12.847.

    Die Regelung des § 1 UVP-V Bergbau über die betriebsplanpflichtigen Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist abschließend (BayVGH, B.v.21.8.2012 - 8 CS 12.847 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 7 C 21.09

    Umweltschutzvereinigung; Umweltverbandsklage; Einwendungen; Substantiierung;

    Auszug aus VG München, 05.12.2012 - M 9 K 12.1274
    Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Entscheidung lediglich klargestellt, dass die Beschränkung der Rügebefugnis anerkannter Umweltschutzvereinigungen auf drittschützende Umweltvorschriften in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG verstößt (vgl. BVerwG vom 29.09.2011, NVwZ 2012, 176).
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